Maßnahmepläne gemäß TrinkwV 2001
Nach § 16 Absatz 6 der TrinkwV 2001 ist jeder Wasserversorgungsunternehmer verpflichtet, bis zum 1. April 2003 einen Maßnahmeplan zu erstellen, welcher die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt.
Dieser Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes und muß Angaben darüber enthalten,
1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ist die Wasserversorgung in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Hinsichtlich der geforderten Angaben zur Umstellung auf eine andere Wasserversorgung wird § 16 Abs. 6, Satz 2, 1. dahingehend interpretiert (DVGW-Arbeitsblatt Entwurf W 1020 "Empfehlungen und Hinweise für den Fall von Grenzwertüberschreitungen und anderen Abweichungen von Anforderungen der TrinkwV"), dass der Maßnahmeplan verpflichtend nur Angaben zu der nicht leitungsgebundenen Notversorgung enthalten muss.
Darüber hinaus ist aber insbesondere für Wasserversorgungen ohne kontinuierliche Desin-fektion zu empfehlen, Regelungen bezüglich der Vorgehensweise bei mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen zu treffen und mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Das Ziel dieser Regelungen ist es, den Verbraucher möglichst ohne Nutzungseinschränkung jederzeit mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen.
Da bei mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen immer von einer potentiellen Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, sollten die Randbedingungen für die Inbetriebnahme einer Desinfektion festgelegt werden. Zur Ermittlung der erforderlichen Desinfektionsmitteldosierung führt das TZW Untersuchungen zur Chlorzehrung in Anlehnung an das DVGW-Arbeitsblatt W 295 durch. Die Vorhaltung einer hinreichenden Desinfektionskapazität durch freies Chlor oder Chlordioxid im Leitungsnetz ist gemäß § 5 Abs. 4 für den Fall der Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gefordert.
Die Abteilung Mikrobiologie erstellt im Auftrag von Wasserversorgungsunternehmen Maßnahmepläne in Anlehnung an DVGW-Arbeitsblatt W 1020.